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   VGH Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 8 S 1641/16   

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https://dejure.org/2017,2571
VGH Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 8 S 1641/16 (https://dejure.org/2017,2571)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 (https://dejure.org/2017,2571)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 8 S 1641/16 (https://dejure.org/2017,2571)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Boardinghouse" als eine bauplanungsrechtlich nicht geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb; Angabe des Nutzungszwecks des Vorhabens durch den Bauherrn (hier: Nutzungskonzept)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 6 Abs 2 Nr 1 BauNVO
    Einstufung eines Boardinghouse mit Business-Apartments als Wohnnutzung; Abgrenzung zur Nutzung als Beherbergungsbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 4; BauNVO § 6
    Boardinghouse; Business-Apartment; Wohnnutzung; Beherbergungsbetrieb

  • rechtsportal.de

    "Boardinghouse" als eine bauplanungsrechtlich nicht geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb; Angabe des Nutzungszwecks des Vorhabens durch den Bauherrn (hier: Nutzungskonzept)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einstufung eines Boardinghouse mit Business-Apartments als Wohnnutzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einstufung von "Boardinghouse" als Wohnnutzung oder Beherbergungsbetrieb möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 520
  • VBlBW 2017, 383
  • DÖV 2017, 474
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 8 S 1641/16
    Für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens, der grundsätzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, innerhalb des objektiv Möglichen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 2 S 2.06

    Boardinghouse; Wohnnutzung/Beherbergungsbetrieb; Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 8 S 1641/16
    Der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt deshalb neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 und Lippert/Kindler: Boardinghouse, Seviced Apartments, Aparthotels - moderne Wohn- und Beherbergungsformen im Lichte des Baurechts, ZfBR 2016, 219, 223).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 4 CN 7.12

    Bebauungsplan; Sondergebiet; -, das der Erholung dient; sonstiges Sondergebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 8 S 1641/16
    Sie dienen dem "Wohnen während der Ferienzeit" und sind auf einen dauerhaft wechselnden Personenkreis ausgerichtet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 zum Wochenendhaus).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 8 S 1641/16
    Auch sprechen gute Grunde dafür, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch eine Satzung mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58, ständige Rspr.), zumal ein Zusammenhang zwischen der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und der zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht erkennbar ist.
  • BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 105.03

    Überleitung alter Bebauungspläne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 8 S 1641/16
    Die Weitergeltung der von dieser Vorschrift erfassten Pläne wird daher hiervon aber nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 4 B 105.03 - BauR 2004, 1266).
  • VG Stuttgart, 14.12.2018 - 2 K 7128/16

    Nutzung ehemaliger Büroräume im Gewerbegebiet zur Unterbringung von Fernfahrern

    Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um eine Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb (instruktiv: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2017 - 8 S 1641.16 - NVwZ-RR 2017, 520 m.w.N. zur Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.12.1981 - 4 B 196.81 - BeckRS 1981, 31317794 sowie BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2017 - 5 S 1030/17

    Bauplanungsrechtliche Wohnnutzung; Bezeichnung einer Monteurunterkunft als

    Die Bezeichnung einer Monteurunterkunft als Boardinghaus ist für deren bauplanungsrechtliche Einordnung ohne Bedeutung (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - NVwZ-RR 2017, 520).

    Eine Wohnnutzung i. S. des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17).

    Angesichts der Umstände der Nutzung unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auch deutlich von demjenigen, der dem Beschluss des 8. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 17.1.2017 (8 S 1641/16, juris), auf den die Antragstellerin maßgeblich abstellt, zugrunde liegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2024 - 14 S 1655/23

    Was ist ein "kleiner" Betrieb des Beherbergungsgewerbes?

    Erfolgt eine Unterbringung hingegen nur übergangsweise für einen begrenzten Zweck mit einem nicht über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Raum, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2017 - 4 C 5.16 - BVerwGE 160, 104; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.01.2017 - 5 S 1791/16 - VBlBW 2017, 391; Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - VBlBW 2017, 383; Beschluss vom 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -).

    Zu berücksichtigen sind hier insbesondere die Größe und Ausstattung der Räume sowie das Verhältnis der Gesamtraumzahl zu eventuellen Serviceräumen (Speise- und Aufenthaltsräumen), ferner die vorhandenen Möglichkeiten der Selbstversorgung einerseits und die angebotenen Serviceleistungen andererseits (vgl. jeweils zu Boardinghäusern VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - VBlBW 2017, 383; BayVGH, Beschluss vom 03.01.2022 - 9 ZB 18.2590 u. a. - Beschluss vom 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547 - OVG B.-Bbg., Beschluss vom 30.05.2016 - OVG 10 S 34.15 - Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711; Stock in König/Roser/Stock, BauNVO, 5. Aufl., § 3 Rn. 24a).

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 15 CS 20.1512

    Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für Arbeitnehmerwohnheim

    Entscheidend für die Erfüllung des Wohnbegriffs im vorgenannten Sinn sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei auf das jeweilige Nutzungskonzept des Bauherrn abzustellen ist (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = juris Rn. 12 f.; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70 = juris Rn. 3; B.v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996 = juris Rn. 3; B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - BRS 81 Nr. 84 = juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - NVwZ-RR 2017, 520 = juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 18.7.2008 - 1 LA 203/07 - BauR 2008, 2022 = juris Rn. 12; B.v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 - ZfBR 2015, 586 = juris Rn. 19; B.v. 18.9.2015 - 1 ME 126/15 - NVwZ-RR 2016, 25 = juris Rn. 10).

    Auch wenn das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts bei der Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb flexibel zu handhaben ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - NVwZ-RR 2017, 520 = juris Rn. 18; juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 18.9.2015 - 1 ME 126/15 - NVwZ-RR 2016, 25 = juris Rn. 10), kann bei einer Nutzungskonzeption, die ohne weitere Einschränkung auch die Möglichkeit einer kurzfristigen Zimmermiete von mindestens drei Tagen einbezieht, von einer für eine Wohnnutzung erforderlichen a u f D a u e r angelegten Häuslichkeit kaum die Rede sein.

  • VG Regensburg, 31.10.2018 - RO 7 S 18.1322

    Erfolgreicher Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO in Bezug auf ein

    Wie bereits im Beschluss vom 10.7.2018 ausgeführt, stellt ein "Boardinghouse" nach der Rechtsprechung eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris; OVG BB, B.v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U.v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47).

    Der Nutzungszweck lässt sich auch an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen (vgl. VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17; VG Ansbach, B.v. 9.11.2017 - AN 9 S 17.01641, AN 9 S 17.01646 - juris Rn. 25).

  • VG München, 15.11.2017 - M 9 K 17.557

    Nutzungsuntersagung für Boardinghouse aufgrund des Verbots von Zweckentfremdung

    Bei einer uneingeschränkten eigenen Haushaltsführung ohne beherbergungstypische Dienstleistungen liege eine Wohnnutzung vor (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 6.7.2006 - OVG 2 S. 2.06 u. VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16).

    Die dazu vorliegende baurechtliche Rechtsprechung zur Einstufung eines Boardinghouses - je nach Schwerpunkt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 6.7.2006 - OVG 2 S. 2.06; VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 -) kann für das Zweckentfremdungsrecht nicht übernommen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2022 - 5 S 1940/20

    Bei einer ins Spiel gebrachten Standortalternative steht der Gemeinde ein

    53 (a) Bei einem Boardinghouse handelt es sich um eine bauplanungsrechtlich nicht geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb, deren konkrete Zuordnung von den Umständen des Einzelfalls, v.a. dem Nutzungskonzept des Bauherrn abhängt (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 16 f).
  • VG Freiburg, 07.08.2023 - 6 K 1728/23

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch Miteigentümer einer

    In bebauten Gebieten entspricht es vielmehr dem Regelfall, dass Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können, indessen vom Nachbarn durch zumutbare eigene Maßnahmen des Sichtschutzes vermieden bzw. gemindert werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2018 - 10 B 1114/18 - juris Rn. 8).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

    Für eine Wohnnutzung und die insofern zu fordernde "eigene Häuslichkeit" ist notwendige Voraussetzung das Vorhandensein von Einrichtungen, die einen dauerhaften, selbständigen Aufenthalt, erst ermöglichen (ausführlich hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.01.2017 - 8 S 1641/16 -, juris Rn. 17 f.).
  • VG München, 17.09.2020 - M 11 K 18.3007

    Nachbarklage, Art der baulichen Nutzung, Beherbergungsbetrieb,

    Dazu gehört u.a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17).

    Für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es maßgeblich darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens, der grundsätzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, innerhalb des objektiv Möglichen hält (VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 11.10.2021 - 2 N 19.2383

    Anfechtung eines Bebauungsplans

  • VG München, 28.03.2018 - M 11 S 18.909

    Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Betrieb des Beherbergungsgewerbes

  • VG Karlsruhe, 27.04.2022 - 4 K 2951/20

    Nachbarschutz gegen eine ohne notwendige Erleichterung, Abweichung, Ausnahme oder

  • VG Ansbach, 08.10.2018 - AN 9 K 17.01594

    Zulässigkeit eines Boardinghouses im Wohngebiet

  • VG Gelsenkirchen, 11.08.2020 - 6 K 3783/18

    Wohngebiet Wohnen Wohnheim Beherbergungsbetrieb Beherbergung Rücksichtnahme

  • VG München, 26.11.2018 - M 8 K 17.1570

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer teilweise abgelehnten Baugenehmigung

  • VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 9 K 17.01594

    Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Doppelhaushälften zur Nutzung als

  • VG Ansbach, 09.11.2017 - AN 9 S 17.01646

    Zulässigkeit eines Boardinghauses im allgemeinen und reinen Wohngebiet

  • VG Freiburg, 14.07.2021 - 1 K 1501/21

    Übergangsformen zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb

  • VG München, 22.09.2020 - M 1 K 18.964

    Erfolglose Nachbarklage gegen ein Boardinghaus

  • VG München, 16.09.2020 - M 9 K 18.2511

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Boardinghouse

  • VG München, 22.09.2020 - M 1 K 18.966

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für eine Wohnanlage

  • VG Ansbach, 09.11.2017 - AN 9 S 17.01641

    Zulässigkeit eines Boardinghauses im allgemeinen und reinen Wohngebiet

  • VG München, 05.05.2020 - M 9 K 18.5818

    Keine Teilprivilegierung der Nutzungsänderung eines ehemaligen Altenwohnheimes

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